Geänderte Abläufe in der Marina

(Update 07.05.2020)
Laut Landesregierung dürfen die Sportboothäfen ab dem 11.05.2020 wieder öffnen. Das bedeutet für unsere Marina:
-Sie dürfen ab dem 11.05.2020 auf Ihrem Boot verweilen und aus dem Hafen auslaufen
-Die Sanitäranlagen bleiben geschlossen bis die Corona-VO das Öffnen zulässt
-Die öffentlichen Toiletten am Waschhaus West, beim Hafenmeisterbüro und unter der Rampe zum Parkdeck sind jedoch geöffnet und werden gewissenhaft gereinigt
-Die Parkplätze sind ab 11.05.2020 wieder in Betrieb, die Dauerparkausweise werden zeitnah zugesandt

(Update 17.04.2020)
-Der Fachmarkt hat ab Montag 20. April wieder regulär geöffnet (Montag   bis Samstag: 9.00 Uhr – 18.00 Uhr)
-Kranen für Privatpersonen ist erlaubt. Wir bitten Sie vorher telefonisch einen Krantermin zu vereinbaren (Tel.: +49 (0) 7543/9660-0)
 bis einschließlich 3. Mai findet samstags kein Kranbetrieb statt
-Die Verwaltung hat wieder Montag bis Freitag 8.00 Uhr – 17.00 Uhr geöffnet

(Update 14.04.2020)
die Landesregierung hat die Corona-Verordnung fortgeschrieben und darin u.a. bei § 4 (Schließung von Einrichtungen) Absatz I Ziffer 5a für Sportboothäfen aufgenommen. § 4 Absatz I Ziffer 5a der aktuellen Verordnung lautet:

„Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist“

Sportboothäfen werden nun explizit als gesperrte Einrichtungen aufgeführt, entsprechend  der bisher schon im Bodenseekreis gehandhabten Praxis. Neu ist jedoch, dass nun auch Privatpersonen ihre Boote selbst ein- oder auswassern können, sofern die Abstands und Ansammlungsvorgaben eingehalten werden. Die freizeitmäßige Nutzung der Boote aus den Sporthäfen heraus ist jedoch weiterhin nicht erlaubt.

(Update vom 27.03.2020)
Hinweis der Wasserschutzpolizei: Nach der Einstufung der Landesregierung sind Häfen und Marinas als Sportstätten zu kategorisieren. Nach der aktuellen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus sind Sportstätten zu schließen und das Betreten derer untersagt.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis
*
Gewerbliche Werfttätigkeiten sind von dieser Maßnahme nicht betroffen*

-Wir kranen NICHT mehr für Privatpersonen. Der Kranbetrieb findet ausschließlich für Werftbetriebe statt
-Alle Winterlagerhallen sind für Privatpersonen geschlossen
-das Restaurant Ahoi und das Restaurant blue marina sind geschlossen
-das ULTRAMARIN Hotel ist geschlossen
-alle Charterbetriebe und Wassersportschulen sind geschlossen
-der Fachmarkt ist nur noch für gewerbliche Kunden geöffnet
-die Verwaltung ist für den Kundenverkehr geschlossen. Durch die Vielzahl von individuellen Anfragen ist unsere Telefonzentrale derzeit leider überlastet. Wenden Sie sich in dringenden Fällen einfach per Mail info@ultramarin.com an uns. Wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich bearbeiten.
-die Segelmacherei bleibt geschlossen. Dort sind wir  per Mail segelmacherei@ultramarin.com erreichbar
-Samstags findet kein Kranbetrieb statt und der Fachmarkt bleibt geschlossen

-Ihr Boot befindet sich noch im Winterlager? Gerne können Sie uns per Mail an info@ultramarin.com mit der Einwasserung oder den Arbeiten die Sie noch erledigen wollten, beauftragen und wir kümmern uns darum.

Bitte beachten Sie die allgemein gültigen Richtlinien der Landesregierung. Bei Änderungen und weiteren Einschränkungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Ergänzung:
Nachdem es in den letzten Tagen einige Unklarheiten bezüglich der Hafennutzung gab, hat das Landratsamt nun eine Prüfung beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg angestrebt. Folgende Auslegung wurde uns dadurch mitgeteilt:
– Segelschulen fallen unter Bildungseinrichtungen iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Verordnung und sind daher zu schließen.
– Yachthäfen fallen unter Sportstätten iSd § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung und sind ebenfalls zu schließen.
– Bootsliegeplätze, die von einer öffentlichen Straße zugänglich sind, sind keine Yachthäfen und damit keine Sportstätten.
– Schließung der Häfen bedeutet nicht Betretungsverbot. Normaler Betrieb, also die Nutzung von Anlagen und Booten zu Sport- und Freizeitzwecken ist untersagt, das Gelände darf aber unter Einhaltung der in § 3 genannten Bestimmungen betreten werden, um die Sicherheit der Boote zu gewährleisten und um sein Boot zu beruflichen Zwecken zu nutzen (eben nicht im Sinne einer Sportstätte/Freizeitstätte).
– Die zuständigen Hafenbetreiber sind verantwortlich dafür, dass die Corona-Verordnung in ihren Häfen eingehalten wird und entscheiden über die nötigen Maßnahmen

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis

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